Kleine Anfrage zur kurzfristigen 

schriftlichen Beantwortung gemäß 

§ 46 Abs. 2 GO LT 


Abgeordnete Jens Nacke und Christian Fühner (CDU) 

Zukunft der Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn 

Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke und Christian Fühner (CDU) an die Landesregierung, einge-gangen am 09.07.2025 

Die Christophorus-Grundschule im Ortsteil Rostrup der Gemeinde Bad Zwischenahn ist die einzige katholische Grundschule im Landkreis Ammerland und die nordwestlichste ihrer Art in Deutschland. Die Schule ist eine staatliche Bekenntnisschule mit religiösem Profil, enger kirchlicher Anbindung und einer Schwerpunktsetzung auf sozialer Integration. Nach Auskunft von Elternvertretern hat der Gemeinderat der Schulschließung zugestimmt. Die Entscheidung werde dem Vernehmen nach ak-tuell durch das RLSB Osnabrück geprüft. Aus den Gesprächen mit den Elternvertretern ergeben sich einige Fragen.

 

1. Sollten die Berichte über eine geplante Schließung der Christophorus-Grundschule in Bad Zwi-schenahn zutreffend sein: Wie bewertet die Landesregierung die Vereinbarkeit der geplanten Schließung mit dem grundgesetzlich geschützten Elternrecht auf religiöse Bildung (Artikel 4 Grundgesetz i. V. m. Artikel 6 Grundgesetz), insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Landkreis Ammerland keine andere katholische Grundschule gibt?

 

2. Welche rechtlichen Voraussetzungen und Ermessensspielräume sieht das Niedersächsische Schulgesetz für die Zustimmung zur Auflösung einer Bekenntnisschule vor, und ist es dabei zulässig, dass haushaltspolitische Erwägungen - ohne eine pädagogische oder schulorganisa-torische Notwendigkeit - den Ausschlag für eine solche Entscheidung geben, auch wenn es steigende Anmeldezahlen und einen bereits genehmigten Ganztag gibt? 


3. Hat es seitens des Ministerpräsidenten Zusagen gegeben, sich für einen Erhalt der Schule ein-zusetzen? Wenn ja, welche Maßnahmen werden vom Ministerpräsidenten ergriffen? 

 

Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/ 1
 Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 2 GO LT mit Antwort der Landesregierung

Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke und Christian Fühner (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung
Zukunft der Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn
Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke und Christian Fühner (CDU), eingegangen am 09.07.2025 - Drs. 19/7714, an die Staatskanzlei übersandt am 10.07.2025
Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 24.07.2025
Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Christophorus-Grundschule im Ortsteil Rostrup der Gemeinde Bad Zwischenahn ist die einzige katholische Grundschule im Landkreis Ammerland und die nordwestlichste ihrer Art in Deutschland. Die Schule ist eine staatliche Bekenntnisschule mit religiösem Profil, enger kirchlicher Anbindung und einer Schwerpunktsetzung auf sozialer Integration. Nach Auskunft von Elternvertretern hat der Gemeinderat der Schulschließung zugestimmt. Die Entscheidung werde dem Vernehmen nach ak-tuell durch das RLSB Osnabrück geprüft. Aus den Gesprächen mit den Elternvertretern ergeben sich einige Fragen.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Bekenntnisschulen erfüllen mit ihrem spezifischen wertorientierten Angebot in der niedersächsi-schen Bildungslandschaft, mit regionalen Schwerpunkten, eine wichtige Aufgabe. Sie dienen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) einer bekenntnishomogenen Beschulung von be-kenntnisgleichen Schülerinnen und Schülern durch bekenntnisgleiche Lehrkräfte. Der Anteil der be-kenntnisgleichen Schülerinnen und Schülern muss bei 70 % der Gesamtschülerzahl liegen (Ausnah-men sind möglich). Derzeit bestehen in Niedersachsen 103 öffentliche Bekenntnisschulen nach § 129 NSchG (davon 100 mit katholischem Bekenntnis und drei mit evangelischem Bekenntnis). Die Zahl der Bekenntnisschulen ist in den letzten Jahren rückläufig. Neugründungen hat es in den letzten Jahren nicht gegeben.

 
1. Sollten die Berichte über eine geplante Schließung der Christophorus-Grundschule in Bad Zwischenahn zutreffend sein: Wie bewertet die Landesregierung die Vereinbarkeit der geplanten Schließung mit dem grundgesetzlich geschützten Elternrecht auf religiöse Bildung (Artikel 4 Grundgesetz i. V. m. Artikel 6 Grundgesetz), insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Landkreis Ammerland keine andere katholische Grundschule gibt?
Der Rat der Gemeinde Bad Zwischenahn hat am 24.06.2025 über die Zusammenlegung der katholi-schen Bekenntnisschule mit einer anderen Grundschule entschieden. Damit soll die Christophorus-Grundschule mit der im gleichen Gebäudekomplex liegenden Grundschule Rostrup zusammenge-führt werden. Nach Kenntnis des Kultusministeriums (MK) fand dazu in der 23. Kalenderwoche eine Informationsveranstaltung in Bad Zwischenahn statt. Die Schulelternräte beider Einrichtungen und der Gemeindeelternrat wurden beteiligt.
Das Recht zu Errichtung von Bekenntnisschulen wurzelt in der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grund-gesetz und dem Erziehungsrecht der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz. Gleichwohl sieht das NSchG in den §§ 129 ff. NSchG schulorganisatorische Voraussetzungen vor, die notwendig sind, um Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/xxxx 2
dem Elternwillen und den sich gleichzeitig fortlaufend verändernden demografischen Bedingungen Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des mit dem Heiligen Stuhl 1965 abgeschlossenen Konkordats gewährleistet das Land Niedersachsen die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen. Es handelt sich dabei um eine institutionelle Garantie, die sich auf Bekenntnisschulen insgesamt und nicht auf einzelne Schulen bezieht.


2. Welche rechtlichen Voraussetzungen und Ermessensspielräume sieht das Niedersäch-sische Schulgesetz für die Zustimmung zur Auflösung einer Bekenntnisschule vor, und ist es dabei zulässig, dass haushaltspolitische Erwägungen - ohne eine pädagogische oder schulorganisatorische Notwendigkeit - den Ausschlag für eine solche Entschei-dung geben, auch wenn es steigende Anmeldezahlen und einen bereits genehmigten Ganztag gibt?
Die Schulträgerschaft gehört in Niedersachsen zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden grundgesetzlich garantiert sind. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung umfasst die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze.
Dementsprechend sind grundsätzlich nur die Schulträger zu schulorganisatorischen Maßnahmen be-rechtigt und verpflichtet. Für die Schulbehörden - d. h. die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und das MK - besteht nur die Möglichkeit, tätig zu werden, wenn der Schulträger die Vorgaben des Schulgesetzes nicht einhält. Die Rechtsgrundlage zur Vereinigung von Schulen ist im vorliegenden Fall § 135 Abs. 3 NSchG.
§ 135 Abs.3 NSchG eröffnet die Möglichkeit zur Zusammenlegung von unzureichend gegliederten Bekenntnisschulen mit Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, um dem Betrieb von „Zwergschulen“ entgegenzuwirken. Etwaige weitere Erwägungen, die ein Schulträger seiner Ent-scheidung zugrunde legt, sind für die Schulbehörden unerheblich.
Die Christophorus-Grundschule wird seit dem Schuljahr 2023/2024 nicht mehr jahrgangsweise ge-gliedert geführt. Im aktuellen Schuljahr führt die Schule insgesamt noch zwei Klassen: eine jahr-gangsübergreifende, kombinierte Klasse 1/3 sowie eine 4. Klasse. Schülerinnen oder Schüler des 2. Schuljahrgangs sind nicht vorhanden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Christopho-rus-Grundschule geht seit dem Schuljahr 2010/2011 kontinuierlich zurück (von 70 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2010/2011 auf 31 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/2025).
Darüber hinaus wird im § 129 Abs. 2 NSchG die Voraussetzung formuliert, dass die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften mit einem gleichen Bekenntnis unterrichtet werden müssen. In der Christophorus-Grundschule sind derzeit keine Lehrkräfte mit einem katholischen Bekenntnis tätig. Die Durchführung eines katholischen Religionsunterrichts ist ebenfalls nicht möglich, da keine Lehr-kraft an der Christophorus-Grundschule über die entsprechende Voraussetzung verfügt.
Eine Steigerung der Anmeldezahlen wäre nur dann erheblich, wenn diese zu einer Vierzügigkeit führt. Den Schulbehörden sind steigende Anmeldezahlen für die Christophorus-Grundschule nicht bekannt. Die Genehmigung des Ganztagsbetriebes ist für die Entscheidung nach § 135 Abs. 3 NSchG nicht erheblich.


3. Hat es seitens des Ministerpräsidenten Zusagen gegeben, sich für einen Erhalt der Schule einzusetzen? Wenn ja, welche Maßnahmen werden vom Ministerpräsidenten er-griffen?
Herr Ministerpräsident wurde im Rahmen seiner Sommerreise von Elternvertreterinnen bzw. -vertre-tern auf die durch den zuständigen Schulträger geplante Schließung der Christophorus-Grundschule angesprochen. Herr Ministerpräsident hat zugesagt, sich über den Sachverhalt zu informieren. Hierzu wurde durch die Staatskanzlei eine Stellungnahme beim fachlich zuständigen Kultusministe-rium angefordert. 
 












Unsere Antwort 

Hiermit wollen wir einige Einschätze und Hinweise auf den Weg geben:

 1.Verfassungsrechtliche Würdigung fehlt – keine echte Bewertung
Die Antwort des Ministeriums beschränkt sich im Kern auf die Wiedergabe bestehender Normen des NSchG, ohne diese in eine bewertende oder gar verfassungsrechtliche Abwägung einzubetten. Es fehlt eine Prüfung im Lichte des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts (Art. 6 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).
Gerade in Fällen, in denen ein einfaches Landesgesetz (hier: NSchG) und das Grundgesetz potenziell konkurrieren, ist eine verfassungsorientierte Auslegung zwingend. Dass das Kultusministerium sich hier nicht einmal zu einem klaren Abwägungsprozess zwischen Schulgesetz und Grundgesetz äußert, ist bemerkenswert – und rechtlich nicht ausreichend.
Unserer Auffassung nach müsste bei sinkender Zahl von Bekenntnisschulen nicht die Toleranz gegenüber Schließungen steigen – sondern vielmehr der Bestandsschutz gestärkt werden. Diese „Diaspora-Funktion“ der CGS wird jedoch vollständig ausgeblendet.

2. Veraltete Datenlage und mangelnde Prognosequalität
Die vom Kultusministerium zitierte Entwicklung der Schülerzahlen ist veraltet und entspricht nicht der aktuellen Realität. Stand Juli 2025 ist in jeder Jahrgangsstufe mindestens ein Kind vorhanden. Allein im zweiten Halbjahr 2024/25 kamen sechs Kinder neu hinzu – das entspricht einem Zuwachs von über 20 %.
Zudem wurde keine Schülerzahlprognose erstellt. Eine fundierte Prognose nach § 6 SchOrgVO wäre verpflichtend gewesen – sie liegt weder seitens der Gemeinde noch des Ministeriums vor. Auch das OVG Lüneburg sieht darin einen groben Planungsfehler. Wir haben mit den von Landesschulbehörden und Schulträgern verwendeten statistischen Methoden selbst eine Prognose erstellt, die einen klaren weiteren Anstieg der Schülerzahlen belegt. Schon im kommenden Schuljahr sind alle Klassen belegt und die Schule aus dem Tief, das durch zwei Schulleiterwechsel entstanden ist, heraus.

3. Kein echter Dialog – starres Verwaltungsvorgehen
Unsere Gespräche mit der Gemeinde und der RLSB Osnabrück verlaufen seit Monaten ins Leere. Die von uns vorgetragenen Argumente (pädagogisch, rechtlich, finanziell) treffen vor allem auf Seiten der Gemeinde auf eine Haltung, die eher einer Betonwand als einem offenen Gesprächspartner gleicht. Es wird kein Dialog geführt, sondern ein Plan „durchgezogen“, der offensichtlich auf eine unumkehrbare Schließung der CGS hinausläuft – koste es, was es wolle.

4. Nicht behandelte Aspekte – massive Kurzfristigkeit
Weitere Punkte bleiben auch in der Antwort unbeachtet:

  • Elternrechte: Die Eltern hatten nach Bekanntwerden der Schließungspläne keine Möglichkeit mehr, ihre Kinder an einer anderen Schule anzumelden – die Entscheidungsfreiheit wurde ihnen genommen. Das ist ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf freie Schulwahl.
  • Lehrerrechte und Personalrat: Die Lehrkräfte mussten sich bereits lange vor einer offiziellen Entscheidung über Versetzungen äußern – unter Missachtung der gesetzlichen Beteiligungspflichten des Personalrats. Die Einwände des GPR wurden nicht korrekt behandelt. Auch das „Benehmen“ wurde unseres Erachtens nicht rechtskonform hergestellt.
  • Kinderrechte und Förderbedarf: Die besonderen Bedürfnisse der Kinder (z. B. mit Inklusions- oder Integrationshintergrund) wurden im Verfahren weder erhoben noch berücksichtigt. Es gibt keine Regelungen, wie diesen Kindern nach der Auflösung Rechnung getragen werden soll.


5. Konkordat und § 135 NSchG – Ermessensspielräume unbeachtet
Nach Art. 6 Konkordat verpflichtet sich das Land Niedersachsen zur Beibehaltung katholischer Schulen. Zwar wird dies als institutionelle Garantie interpretiert – doch ergibt sich aus § 135 Abs. 3 NSchG gerade ein Ermessensspielraum, den der Schulträger hätte nutzen müssen. Es stellt sich daher die Frage: Welche Erwägungen hat die Gemeinde zur Ermessensausübung angestellt – gerade im Lichte des vertraglich garantierten Schutzes durch das Konkordat?